3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
2. Teil: Anmeldungssteuern
§ 41 Behandlung der Lohnsteuer-Anmeldungen, Festsetzung der Lohnsteuer
(1) Für die Lohnsteuer-Anmeldungen und die Festsetzung der Lohnsteuer wegen fehlerhafter oder fehlender Lohnsteuer-Anmeldungen gelten §§ 10 und 40 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die oberste Landesfinanzbehörde die in § 10 Absatz 2 genannte Frist verkürzen kann.
(2) In den Fällen der Haftung des Arbeitgebers oder der Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber gelten §§ 23 und 24 entsprechend.
(3) Ist kein Bescheid ergangen, weil der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt oder dem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt hat, sind die Daten über die zu zahlenden Beträge unverzüglich einzugeben.
(4) Für Bescheide, die Nachforderungen von Lohnsteuer beim Arbeitnehmer betreffen, gelten §§ 23 und 24 entsprechend.
(5) Werden sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer für dieselbe Steuer in Anspruch genommen, so ist der Betrag nur einmal, und zwar aufgrund des zuerst ergehenden Bescheids, zur Sollstellung anzuweisen.
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GAAAG-70179