3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
2. Teil: Anmeldungssteuern
§ 40 Behandlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
(1) Die Daten aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind unbeschadet einer Prüfung auf offensichtliche Mängel unverzüglich maschinell zu verarbeiten.
(2) Weicht das Verarbeitungsergebnis von der eingegebenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung oder dem eingegebenen Überschuss um einen Betrag ab, der die jeweils gültige Kleinbetragsgrenze übersteigt, so ist ein Vorschlag zur Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung oder des Überschusses auszugeben.
(3) Ergibt die Verarbeitung, dass eine Zustimmung nach § 168 S. 2 AO erforderlich ist, so ist ein Vorschlag zur Zustimmung auszugeben.
(4) 1Nach Ablauf der Voranmeldungsfrist ist maschinell an die Abgabe fehlender Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erinnern. 2Erscheint die Erinnerung zwecklos oder bleibt sie erfolglos, so ist ein Vorschlag für die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung auszugeben.
(5) Für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gegen gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte (§§ 34, 35 AO) gilt § 23 Abs. 3.
(6) 1Das Finanzamt hat die Umsatzsteuer-Vorauszahlung oder den Überschuss festzusetzen, wenn es in den Fällen des Absatzes 2 von der Umsatzsteuer-Voranmeldung abweicht, in den Fällen des Absatzes 3 der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht zustimmt oder in den Fällen des Absatzes 4 die Besteuerungsgrundlagen schätzt. 2§§ 23 und 24 gelten sinngemäß.
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GAAAG-70179