3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
2. Teil: Anmeldungssteuern
§ 38 Behandlung der Umsatzsteuererklärungen
(1) Die Daten aus Umsatzsteuererklärungen sind unbeschadet einer Prüfung auf offensichtliche Mängel unverzüglich für die Verarbeitung bereitzustellen.
(2) 1Mitteilungen sind sofort zu bearbeiten, wenn sich aus ihnen ergibt, dass die Daten nicht verarbeitet wurden. 2Andere Mitteilungen sind spätestens im Rahmen der sachlichen Prüfung der Besteuerungsgrundlagen (Absätze 3 bis 5) zu bearbeiten. 3Im Übrigen gilt für die Nachprüfung der Selbstberechnung Folgendes:
Eine Festsetzungsbestätigung ist auszugeben, wenn die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht und die Verarbeitung der Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Kleinbetragsgrenzen Übereinstimmung mit der erklärten Steuer ergibt.
Ein Vorschlag zur Festsetzung der Umsatzsteuer oder des Überschusses ist auszugeben, wenn die Verarbeitung eine Abweichung von der eingegebenen Steuer oder dem eingegebenen Überschuss um einen Betrag ergibt, der die jeweils gültige Kleinbetragsgrenze übersteigt.
Ein Vorschlag zur Zustimmung ist auszugeben, wenn die Verarbeitung ergibt, dass die Zustimmung des Finanzamts nach § 168 S. 2 AO erforderlich ist.
(3) Im Rahmen der Prüfung der Besteuerungsgrundlagen ist bei Umsatzsteuererklärungen, die zu einer Steuervergütung oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer führen, die Zustimmung zu erteilen oder die Steuer abweichend festzusetzen; bei nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärungen ist die Festsetzung zu ändern, wenn von der angemeldeten Steuer abgewichen wird.
(4) Für die Verarbeitung der Eingabedaten zur Festsetzung der Umsatzsteuer (Absatz 3) gelten die §§ 23 und 24 sinngemäß mit folgender Maßgabe:
Ein Steuerbescheid ist nur auszudrucken, wenn die Verarbeitung der Besteuerungsgrundlagen zu einer Abweichung von der angemeldeten Steuer führt, die Steuer vorläufig festgesetzt oder der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird.
1Eine Festsetzungsbestätigung ist auszudrucken, wenn die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht und die Verarbeitung der Besteuerungsgrundlagen Übereinstimmung mit der angemeldeten Steuer ergibt. 2Auf den Ausdruck einer Festsetzungsbestätigung kann verzichtet werden, sofern diese Fälle in einem Dialogverfahren angezeigt werden.
Eine Mitteilung über Umsatzsteuer ist auszugeben bei Umsatzsteuererklärungen, die zu einer Steuervergütung von mehr als 2 500 € oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer führen, wenn die Verarbeitung der Besteuerungsgrundlagen Übereinstimmung mit der angemeldeten Steuer ergibt.
(5) 1Bei Nachprüfung der Selbstberechnung im personellen Verfahren ist eine Festsetzung der Umsatzsteuer nur erforderlich, wenn von der angemeldeten Steuer abgewichen werden soll. 2Steht die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, so gilt § 49 sinngemäß.
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GAAAG-70179