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Grundlagen - Stand: 17.11.2024

Sonderausgaben

Dr. Andy Schmidt

A. Problemanalyse

1Grundlegendes

Der Begriff der Sonderausgaben ist im Gesetz nicht legal definiert. Bei den Sonderausgaben handelt es sich um Ausgaben des Steuerpflichtigen, die nicht durch eine Einkunftserzielung veranlasst sind. Es sind daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG). Es muss sich um privat veranlasste Aufwendungen handeln, und zwar sog. Privatausgaben oder Aufwendungen für die private Lebensführung, die mit keiner der sieben Einkunftsarten in einem Zusammenhang stehen. Es müssen tatsächliche Zahlungen vorliegen, deshalb stellen ersparte Aufwendungen keine Sonderausgaben dar. Die Aufwendungen müssen zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen führen.

2Steuerlicher Abzug

Der Abzug der Sonderausgaben ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommens vorgesehen (§ 2 Abs. 4 EStG).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Einkünfte (nach § 2 Abs. 4 EStG)
./.
Sonderausgaben, (§§ 10, 10a, 10b EStG)
./.
Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG)
=
Einkommen

3Abflussprinzip

Sonderausgaben sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt worden sind. Dies entspricht dem Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG). Eine wirtschaftliche Zuordnung kommt danach nur für regelmäßige wiederkehrende Ausgaben in Betracht, die vom Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet werden.

4Rückfluss

Werden einem Steuerpflichtigen Beträge, die ihm als Sonderausgaben abgezogen wurden, später erstattet, so liegt im Rückfluss der Sonderausgaben ein einkommensteuerrechtlicher Vorgang nur in den Fällen nicht vor, in denen die Ursache ausnahmsweise im privaten Vermögensbereich lag und sich deshalb als Zuwendung i. S. des § 12 Nr. 2 EStG erweist.

5Erstattungsüberhänge

Die Behandlung von Erstattungen gezahlter Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum, die in einem früheren Veranlagungszeitraum abgezogen wurden, war bis zum Jahr 2011 gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des BFH mindern sie grundsätzlich nicht die Aufwendungen im Zahlungsjahr, sondern die Sonderausgaben gleicher Art des Erstattungsjahres, wie beispielsweise erstattete Kirchensteuer. Durch das Steuervereinfachungsgesetz wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2012 der Erstattungsüberhang erstmals gesetzlich geregelt (§ 10 Abs. 4b EStG). Erstattungen für frühere Veranlagungszeiträume werden (wie bisher) mit Sonderausgaben im Erstattungsjahr verrechnet. Übersteigen bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG die Erstattungen im Veranlagungszeitraum die geleisteten Aufwendungen, ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. Verbleibt ein Erstattungsüberhang bei den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG (Kirchensteuer), ist dieser Betrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (§ 10 Abs. 4a Satz 2 und Satz 3 EStG).

Hinweis

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2016 sind in § 10 Abs. 4b Satz 4 bis Satz 6 EStG die Behörden, die steuerfreie Zuschüsse erteilen oder entsprechende Vorsorgeaufwendungen erstatten, gesetzlich verpflichtet worden, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung der Finanzverwaltung zu übermitteln.

6 Abzugsberechtigte

Der Steuerpflichtige, der durch die Aufwendungen wirtschaftlich belastet ist, ist abzugsberechtigt. Das wird grundsätzlich derjenige sein, der die Aufwendungen aus seinem eigenen Vermögen selbst oder durch Dritte, die in seinem Auftrag handeln, erbringt. Des Weiteren muss der Steuerpflichtige die Aufwendungen aufgrund einer für ihn bestehenden privat- oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtung geleistet haben; beispielsweise als Versicherungsnehmer oder Vertragspartner einer Lebensversicherung. Ehegatten, die alle Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung erfüllen, sind für den Sonderausgabenabzug als ein Steuerpflichtiger zu behandeln (§§ 26, 26b EStG). Mithin ist es ohne Bedeutung, ob der Ehemann oder die Ehefrau die Zahlung geleistet hat.

Hinweis

Gleiches gilt für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach § 2 Abs. 8 EStG.

In den Fällen einer Einzelveranlagung kann dagegen grundsätzlich nur der Ehegatte oder Lebenspartner die Sonderausgaben zum Abzug bringen, der sie wirtschaftlich getragen hat (§ 26a Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie können aber auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner jeweils zur Hälfte abgezogen werden. Der Antrag eines Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in Einzelfällen ausreichend.

7Ausnahme

Eine Ausnahme davon, dass nur derjenige Steuerpflichtige, der durch die Aufwendungen wirtschaftlich belastet ist, der Abzugsberechtigte ist, bilden Aufwendungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für ein zu berücksichtigendes Kind. Diese Aufwendungen kann der Steuerpflichtige als eigene Sonderausgaben abziehen, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist.

Hinweis

Darüber hinaus kann der Erbe Kirchensteuerzahlungen für den Erblasser als eigene Sonderausgaben abziehen; so der BFH.

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