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Sonderausgabenabzug von Kirchensteuer bei Zahlung aufgrund eines Rückgriffsanspruchs
Das FG Münster hat mit diesem Urteil entschieden, dass Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs an den Arbeitgeber gezahlt hat, von dem Arbeitnehmer nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Der Kläger erzielt als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr 2017 wurde bei der GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass dem Kläger im Jahr 2014 eine vermögenswerte Sachzuwendung zugeflossen war. Die daraus resultierende Nacherhebung von Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags erfolgte im Rahmen der Arbeitgeberhaftung durch einen an die GmbH gerichteten Haftungsbescheid nach § 42 d EStG. Die GmbH zahlte die nacherhobenen Beträge und nahm den Kläger für die gesamte Nachzahlung und damit auch für die Kirchensteuer in Regress, welcher eine entsprechende Zahlung an die GmbH leistete.
Für das Jahr 2017 machten die Kläger die an die GmbH gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die ...