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Zur Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs
Der Sonderausgabenabzug stellt einen gewichtigen Teil der Arbeiten bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens dar. Der unbeschränkt Steuerpflichtige (zur Beschränkung bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG) kann damit sein zu versteuerndes Einkommen um Ausgaben reduzieren, die ohne gesetzliche Anordnung möglicherweise Werbungskosten wären (, BStBl 2007 II S. 574). Den Zweck des § 10 EStG sieht der BFH darin, „bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen“ (, BStBl 2016 II S. 989, Rz. 18).
Das Sammelsurium von verschiedenen Abzugspositionen nennt dabei u. a. die „gezahlte Kirchensteuer“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG). Diese ist ohne Begrenzung als Sonderausgabe abzugsfähig, soweit es sich nicht um Kirchensteuer handelt, die auf der Abgeltungsteuer unterliegende Einkünfte erhoben wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG). Deren Abzugsfähigkeit ist bereits im Tarif nach § 32d Abs. 1 Satz 3 f. EStG berücksichtigt (Weiss in Littmann/Bitz/Pust, EStG, Stand: , § 32d Rz. 41). Bei Subsidiarität nach § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG lebt der Sonderausgabenabzug insoweit wieder auf (