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Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben trotz steuerfreien Arbeitslohns?
Anmerkungen zu den Urteilen des und des
[i]Nolte, Kinderbetreuungskosten, Grundlagen, NWB ZAAAE-40887 Kindergartenbeiträge können auf unterschiedliche Weise einkommensteuermindernd berücksichtigt werden: Sie können zu zwei Dritteln, höchstens 4.000 € im Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden. Bis zu ihrer vollen Höhe können sie bei Arbeitnehmern auch nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei sein. Fraglich ist, ob beides nebeneinander möglich ist. Bemerkenswerterweise war diese Frage jedoch bisher weder Gegenstand der Rechtsprechung noch eines rechtswissenschaftlichen Diskurses. Nun ist erstmals der BFH in den Revisionsverfahren III R 30/20 und III R 54/20 damit befasst. Erstinstanzlich haben dies das und das FG Köln mit Urteil v - 14 K 139/20 (NWB LAAAH-68207) unter Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt. Dies gibt Anlass, die Problematik zu beleuchten.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Sachverhalte
[i]FG Köln, Urteil v. 14.8.2020 - 14 K 139/20, NWB LAAAH-68207 Die den Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte sind unkompliziert: Die Kläger, zusammenveranlagte Ehegatten, zahlten Kindergartenbeiträge. Die Arbeitgeber der Kläger zahlten diesen in voller bzw. teilweiser Höhe der Beiträge nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Arbeitslohn. Das beklagte Finanzamt versagte den von den Klägern begehrten Sonderausgabenabzug von zwei Dritteln der Kindergartenbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unter Hinweis auf den steuerfreien Arbeitslohn. Dieser sei zweckgebunden. Damit seien die Kinderbetreuungskosten bereits zu 100 % steuermindernd berücksichtigt worden. Die Kläger machten geltend, sie seien durch die Beiträge wirtschaftlich belastet. Sie hätten keinen Ersatz von Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn erhalten. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine Beschränkung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch steuerfreie Lohnzahlungen. Eine solche sei zwar im Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2013 v. (BR-Drucks. 684/12) vorgesehen gewesen, jedoch nicht Gesetz geworden. S. 1044
II. Steuerrechtliche Ausgangslage
1. Keine ausdrückliche Konkurrenzregelung
[i]Vanheiden, Steuerfreie Einnahmen, infoCenter, NWB NAAAB-04884 Es trifft zu, dass das Verhältnis zwischen steuerfreiem Arbeitslohn nach § 3 Nr. 33 EStG und dem Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht ausdrücklich geregelt ist. Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG für Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gilt nur für Werbungskosten und Betriebsausgaben. Eine entsprechende allgemeine Regelung für Sonderausgaben gibt es nicht. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sieht einen Ausschluss nur für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG, nicht jedoch für die hier maßgebende Nr. 5 vor. [i]Unerheblichkeit der fehlenden KonkurrenzregelungEin allgemeines Abzugsverbot als Sonderausgaben sieht allerdings der Eingangssatz des § 10 Abs. 1 EStG für Aufwendungen vor, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind oder als solche behandelt werden.