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FG Köln Urteil v. - 14 K 139/20

Gesetze: EStG § 3 Nr. 33; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5

Sonderausgaben

Kindergartenbeiträge als Kinderbetreuungskosten und steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Leitsatz

1. Es dürfen grundsätzlich nur solche Zahlungsabflüsse als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.

2. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn Leistungen zur Unterbringung und Betreuung dessen Kindes, das den Kindergarten besucht, steuerfrei in derselben Höhe wie die geschuldeten Kindergartenbeiträge zahlt, kommt ein Sonderausgabenabzug der Kindergartenbeiträge nicht in Betracht.

3. Der Arbeitnehmer wird durch Beiträge nicht belastet, wenn ihm der Arbeitgeber diese Last abnimmt. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Ersatzleistungen oder Zuschüsse des Arbeitgebers zu dessen steuerpflichtigem Arbeitslohn gehören. Dann wären die Beiträge als aus eigenen Mitteln des Arbeitnehmers geleistet zu betrachten.

4. Gegen eine Doppelberücksichtigung von Kindergartenbeiträgen als abziehbare Sonderausgaben und steuerfreier Arbeitgeberleistung spricht letztlich auch, dass der Gesetzgeber Fälle der Unterhaltung eines Betriebskindergartens einerseits und der Leistung von entsprechenden Geldzahlungen an den Arbeitnehmer für von diesem geschuldete Kinderbetreuungskosten gleichstellen wollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EStB 2021 S. 311 Nr. 7
LAAAH-68207

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FG Köln, Urteil v. 14.08.2020 - 14 K 139/20

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