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Einkommensteuerliche Behandlung von Zuschüssen
Dezember-Soforthilfe für Bürger und Unternehmen in der Krise
Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG –, welches am in Kraft getreten ist, entfällt für Letztverbraucher von erdgebundenem Erdgas und Fernwärme bei einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh beim Gasbezug die Pflicht, die vertraglich vereinbarte Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 zu leisten. Die Entlastung durch die Soforthilfe soll für höhere Einkommen steuerpflichtig sein. Details zu einer solchen Steuerpflicht stehen allerdings derzeit noch aus.
Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets
Nach dem beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den ÖPNV während der Geltungsdauer des sog. 9-€-Tickets im Zeitraum von Juni bis August 2022 die monatlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers zwar übersteigen, bezogen auf das Kalenderjahr 2022 aber insgesamt nicht übersteigen wird (Jahresbetrachtung).
„Corona-Soforthilfen für Kleinunternehmen und Soloselbständige“
Die Corona-Soforthilfe ist steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist die Soforthilfe nicht zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder auch von Amts wegen über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Soforthilfe unter Benennung des Leistungsempfängers informieren. Auf die FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie – BMWi wird hingewiesen.
Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Corona-Krise sind bei einem Zufluss vom bis steuerfrei
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom bis zum (maßgebend ist der Zufluss) Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Es muss allerdings eine zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sein. Bei dieser Leistung darf es sich weder um einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld noch um Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, handeln.
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Mit dem § 3 Nr. 11b EStG wurde ein neuer befristeter Steuerbefreiungstatbestand für den sog. Pflegebonus geschaffen. Danach sind vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Sonderleistungen bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei, wenn diese
in der Zeit vom bis zum ,
aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen und
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
I. Definition des Zuschusses
Ein Zuschuss ist die Zuwendung eines Vermögenswerts, mit der keine unmittelbare Gegenleistung erkauft wird, sondern nur eine Zweckbindung erreicht werden soll. Es ist zwischen nicht rückzahlbaren und – im Fall der vertragswidrigen Verwendung – bedingt rückzahlbaren einmaligen oder laufenden Zuschüssen zu unterscheiden.
Zuschüsse können z.B. Prämien, Zulagen, Beihilfen und Subventionen sein.
II. Voraussetzungen
Ein Zuschuss setzt voraus:
ein Eigeninteresse des Zuwendenden,
keine Gegenleistung,
keine Rückzahlung.
Somit sind z.B.
Leistungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung,
verlorene Baukostenzuschüsse eines Mieters und
Zuschüsse der Sozialhilfeträge zur Beschäftigung Behinderter
mangels Eigeninteresses oder aufgrund eines Leistungsaustauschs keine Zuschüsse.
III. Unterscheidung der Zuschüsse
1. Einmalige oder laufende Zuschüsse
Einmalige Zuschüsse → i.d.R. Investitionszuschüsse
Laufende Zuschüsse → z.B. Aufwands- oder Ertragszuschüsse
2. Nachschüssig oder vorschüssig gezahlte Zuschüsse
Nachschüssige Zuschüsse → soweit erfolgsneutral, Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Vorschüssige Zuschüsse → soweit erfolgsneutral, Bildung einer steuerfreien Rücklage
3. Aufwand- oder Ertragszuschüsse
Aufwandszuschüsse → Übernahme von Aufwendungen durch den Geber
Ertragszuschüsse → Zweck liegt in der Ertragsverbesserung
4. Bedingt rückzahlbare Zuschüsse
Bei einer Rückzahlungsverpflichtung im Fall einer vertragswidrigen Verwendung der Zuschüsse (= bedingt rückzahlbarer Zuschuss) entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung eine nachträgliche Verbindlichkeit.
5. Unbedingt rückzahlbare Zuschüsse
In diesem Fall erhält der Zuschussempfänger keinen Vermögensvorteil; aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung besteht eine Verbindlichkeit.