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InfoCenter - Stand: 06.03.2017

Aktivierung

Dieter Grützner

1. Definition

Unter einer Aktivierung wird der erstmalige Ausweis eines Postens auf der Aktivseite der Bilanz verstanden. Dies gilt ferner für Zugänge bei bereits ausgewiesenen Posten auf der Aktivseite der Bilanz. Eine Aktivierung in der Handelsbilanz kommt nur dann und insoweit in Betracht, als ein entsprechender Posten auf der Aktivseite der Handelsbilanz nach Maßgabe der insoweit maßgebenden Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften ausgewiesen werden darf, in der Steuerbilanz nach Maßgabe der steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften auszuweisen ist.

2. Bedeutung

In der Eröffnungsbilanz des Unternehmens und der zum Ende eines jeden Geschäftsjahres aufzustellenden Bilanz [i] die Bestandteil des Jahresabschlusses [i] ist,

  • sind auf der Aktivseite der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten [i] auszuweisen; zu den Vermögensgegenständen gehört nach § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB i. d. F. des BilMoG [i] auch der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert,

  • ist eine Saldierung mit Posten der Passivseite grundsätzlich ausgeschlossen [i] ;eine Ausnahme gilt nach § 246 Abs. 2 HGB i. d. F. des BilMoG [i] für Vermögensgegenstände, die dem Zugriff al...

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