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Corona-Finanzhilfen und die relevanten beihilferechtlichen Regelungen
Steuerberater sollten bereits im Antragsverfahren den beihilferechtlichen Rahmen im Blick behalten
Seit März 2020 unterstützt der Bund (Solo-)Selbständige, Einrichtungen und Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie mit umfangreichen Zuschussprogrammen. Während die Soforthilfe und die Überbrückungshilfe I abgeschlossen sind, können die Überbrückungshilfe II sowie die Novemberhilfe – auch rückwirkend – noch bis zum 31.3./ beantragt werden. Die reguläre Auszahlung der Novemberhilfe hat am begonnen. Die Dezemberhilfe kann – auch rückwirkend – bis zum beantragt werden. Abschlagszahlungen sind jeweils auf Antrag möglich. Novemberhilfe Plus und Dezemberhilfe Plus können ebenso wie die Überbrückungshilfe III (Stand: ) derzeit noch nicht beantragt werden. [i]Jahn, NWB 52/2020 S. 3908Nach dem MPK-Beschluss v. (vgl. Ziff. 11) sollen aber Abschlagszahlungen noch im Januar 2021 und die Bearbeitung der regulären Anträge im Laufe des ersten Quartals 2021 erfolgen. Aber wie vertragen sich die Hilfen mit beihilferechtlichen Regelungen? Hier ein kurzer Überblick (Stand: ).
I. Beachtung der relevanten beihilferechtlichen Regelungen
Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV
„[...] sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln ...