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Müssen Corona-Hilfen versteuert werden?
Eine steuersystematische Betrachtung wirft interessante Fragen auf
Die weltweit ausgerufene Pandemie wegen des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2 (Corona-Krise) hat eine Vielzahl verschiedenartiger staatlicher Hilfsmaßnahmen für entfallende Einnahmen aller Art ausgelöst. Gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Besteuerung liegen nur sporadisch vor, und eine systematische Einordnung ist bislang nicht erfolgt. Häufig trifft man auf die pauschale, nicht näher begründete Aussage, Corona-Hilfen seien steuerpflichtig. Dies gibt Anlass für eine genauere Analyse der gewährten Hilfszahlungen im Hinblick auf die steuerlichen Folgen.
I. Die steuerlichen Corona-Hilfsmaßnahmen
1. Steuerfreie Zahlungen im Arbeitnehmerbereich
[i]Corona-Bonus steuerfrei ohne ProgressionsvorbehaltIm Arbeitnehmerbereich können coronabedingte Hilfszahlungen mit dem sog. Corona-Bonus nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährt werden. Hierdurch werden aufgrund der Corona-Krise geleistete Beihilfen und Unterstützungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an seine Arbeitnehmer zahlt, steuerfrei gestellt. Ohne jede Diskussion wird allgemein vertreten, dass der Corona-Bonus nicht unter den Progressionsvorbehalt fällt. Dies ist eine nähere Betrachtung wert, da Zuschüsse zum Arbeitsentgelt...BStBl 2020 I S. 503