Teil 7: Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 3: Übergangsbestimmungen [1]
§ 101 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt [2]
(1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen, soweit sie durch Artikel 2 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom (BGBl I S. 1237) geändert worden sind, erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.
(2) Absatz 1 ist für die Änderungen in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Änderungen einschließlich der Maßgaben der Genehmigung erst bei den Ausschreibungen angewandt werden, die zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung noch nicht bekannt gemacht worden sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 106 i. V. mit Art. 20 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
1237) wird die Überschrift des Titel 7 Abschn. 3
mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3:
Schlussbestimmungen“.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 106 i. V. mit Art. 20 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1237) wird § 101 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .