Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]
Abschnitt 4: Gesetzliche Bestimmung der Zahlung [2]
Unterabschnitt 1: Anzulegende Werte [3]
§ 48a [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie [4]
Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Marktstammdatenregisterverordnung in der am geltenden Fassung für Inbetriebnahmen ab dem auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranlagen
bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt nach § 48a Nummer 1 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes in der am geltenden Fassung,
bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt nach § 48a Nummer 2 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes in der am geltenden Fassung und
bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt nach § 48a Nummer 3 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes in der am geltenden Fassung.
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ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.:Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 66 i. V. mit Art. 20 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1237) wird § 48a – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .