Teil 4: Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 2: Besondere Ausgleichsregelung
§ 64a Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen [1]
(1) 1Bei einem Unternehmen, das einer Branche mit der laufenden Nummer 78 nach Anlage 4 zuzuordnen ist und bei dem die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens leistet, erfolgt die Begrenzung unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs auf Antrag des Unternehmens abweichend von § 64 nach Maßgabe dieses Paragrafen. 2Die Begrenzung erfolgt nur, soweit das Unternehmen nachweist, dass es ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern es im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.
(2) 1Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, entsprechend der Sätze 2 bis 4 begrenzt. 2Die EEG-Umlage wird begrenzt auf 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage. 3Die Höhe der nach Satz 2 zu zahlenden EEG-Umlage wird in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent betragen hat. 4Die Begrenzung erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage 0,1 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreitet.
(3) 1Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Begrenzungsgrundlagen nach Absatz 2 sind durch die in § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und Nummer 2 benannten Nachweise nachzuweisen. 2Eine Begrenzung der EEG-Umlage nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt nur, wenn der Nachweis nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c geführt wird.
(4) 1Neu gegründete Unternehmen können abweichend von Absatz 3
für das Jahr der Neugründung und das erste Jahr nach der Neugründung Prognosedaten übermitteln,
für das zweite Jahr nach der Neugründung Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
für das dritte Jahr nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
für das vierte Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.
2Neu gegründete Unternehmen müssen abweichend von Absatz 3 Satz 1 den Nachweis nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 erst ab dem zweiten Jahr nach der Neugründung erbringen. 3Für das Jahr der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung rückwirkend für den Zeitraum ab der Neugründung unter Vorbehalt des Widerrufs. 4Für das erste und zweite Jahr nach der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. 5Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständige Teile eines Unternehmens entsprechend anzuwenden, wenn die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des selbständigen Unternehmensteils leistet. 2Das Gesamtunternehmen muss nicht einer Branche der Anlage 4 zuzuordnen sein. 3§ 64 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Unbeschadet von Absatz 5 sind die Absätze 1 bis 4 für einen nichtselbständigen Unternehmensteil, in dem Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird, entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Einrichtung zur Herstellung von Wasserstoff über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügt. 2Das Gesamtunternehmen muss nicht einer Branche der Anlage 4 zuzuordnen sein. 3Abweichend von Absatz 2 wird die EEG-Umlage für den Strom begrenzt, den die Einrichtung zur Herstellung von Wasserstoff verbraucht. 4Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung werden die Aufwendungen und Erlöse zugrunde gelegt, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung stehen.
(7) § 64 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Im Sinn der Absätze 1 bis 4 ist „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der Einrichtungen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff betreibt.
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ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: § 64a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3026) mit Wirkung v. .