Teil 4: Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1: Bundesweiter Ausgleich
§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen [1]
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus Bestandsanlagen,
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
(2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,
die
der Letztverbraucher vor dem als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,
vor dem nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden sind, nach dem erstmals Strom erzeugt haben und vor dem unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt worden sind oder
vor dem eine Stromerzeugungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden, und
die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 61c zu § 61e geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2549) mit Wirkung v. .