EEG 2023 § 46

Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]

Abschnitt 4: Gesetzliche Bestimmung der Zahlung [2]

Unterabschnitt 1: Anzulegende Werte [3]

§ 46 Windenergie an Land [4]

(1) 1Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1; dabei ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen. 2§ 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.

(3) 1Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt und für Flugwindenergieanlagen an Land wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden. 2Für Flugwindenergieanlagen an Land ist Satz 1 erst anzuwenden, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist.

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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.:Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.:Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 46 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .