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EEG 2023 § 39i

Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]

Abschnitt 3: Ausschreibungen [2]

Unterabschnitt 5: Ausschreibungen für Biomasseanlagen [3]

§ 39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen [4]

(1) 1Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn und Mais bei Anlagen, die

  1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent beträgt,

  2. einen Zuschlag in einem Gebotstermin nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor dem 25. Februar 2025 erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 35 Masseprozent beträgt,

  3. einen Zuschlag in einem Gebotstermin nach dem 25. Februar 2025 und vor dem 1. Januar 2026 erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 30 Masseprozent beträgt,

  4. im Jahr 2026, 2027 oder 2028 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr höchstens 25 Masseprozent beträgt.

2Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.

(1a) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn in der Anlage kein Biomethan eingesetzt wird.

(2) 1Für Strom aus Biomasseanlagen , die feste Biomasse einsetzen, verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert. 2 Höchstbemessungsleistung im Sinn des Satzes 1 ist der um 25 Prozent verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge. 3Wird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet, ist bei der Bestimmung der Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebotsmenge entsprechend zu verringern.

(2a) 1Für Strom aus Biogasanlagen, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für die Kilowattstunden, die in den 11 680 Betriebsviertelstunden eines Kalenderjahres eingespeist werden, in denen die Anlage die höchsten Strommengen je Betriebsviertelstunde eingespeist hat (förderfähige Betriebsviertelstunden). 2Im ersten Jahr der Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 reduziert sich die Anzahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden nach Satz 1 anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. 3Die Zahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden nach Satz 1 oder Satz 5 reduziert sich jeweils um 500 Betriebsviertelstunden

  1. für Biogasanlagen, die einen Zuschlag in einem Gebotstermin am 1. April erhalten haben, ab dem 1. Januar des fünften, des siebten, des neunten und des elften Jahres nach Zuschlagserteilung und

  2. für Biogasanlagen, die einen Zuschlag in einem Gebotstermin am 1. Oktober erhalten haben, ab dem 1. Januar des sechsten, des achten, des neunten und des elften Jahres nach Zuschlagserteilung.

4Im letzten Jahr der Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 reduziert sich die Anzahl der Betriebsviertelstunden nach Satz 3 anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. 5Abweichend von Satz 1 beträgt die Anzahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden für Biogasanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 350 Kilowatt, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, 16 000 Betriebsviertelstunden.

(3) 1Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer , und der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist der anzulegende Wert für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt

  1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt auf 14,16 Cent pro Kilowattstunde und

  2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt auf 12,41 Cent pro Kilowattstunde.

2Die anzulegenden Werte nach Satz 1 verringern sich erstmals ab dem und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 3Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 2 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

(4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entsprechend anzuwenden, wobei die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen ist.

(5) Der anzulegende Wert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt der jeweilige Zuschlagswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.

Fundstelle(n):
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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 39i i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 52) mit Wirkung v. .