Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]
Abschnitt 3: Ausschreibungen [2]
Unterabschnitt 5: Ausschreibungen für Biomasseanlagen [3]
§ 39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen [4]
(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Biomasseanlagen 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.
(2) 1Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn
gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist und
die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung in diesem Zusammenhang durch die zuständige Behörde oder gerichtlich angeordnet worden ist.
2Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum 48 Monate nicht überschreiten darf.
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ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Bisheriger § 39d zu § 39e geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .