SGB VII § 87

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Dritter Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst

Zweiter Unterabschnitt: Erstmalige Festsetzung

§ 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen [1]

1Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. 2Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: § 87 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .