SGB VII § 60
Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Zweiter Abschnitt: Renten, Beihilfen, Abfindungen
Erster Unterabschnitt: Renten an Versicherte
§ 60 Minderung bei Heimpflege
Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat kann der Unfallversicherungsträger die Rente um höchstens die Hälfte mindern, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Versicherten angemessen ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAD-24705