SGB VII § 172
Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Fünfter Unterabschnitt: Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen [1]
§ 172 Betriebsmittel [2]
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
- für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten, 
- zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. 
(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.
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  PAAAD-24705