SGB VII § 147a

Fünftes Kapitel: Organisation

Vierter Abschnitt: Dienstrecht

§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau [1]

(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen:


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Gewerbliche Berufsgenossenschaft
Höchstgrenze
1.
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Besoldungsgruppe B 6
2.
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Besoldungsgruppe B 7
3.
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Besoldungsgruppe B 7
4.
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
Besoldungsgruppe B 7
5.
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
Besoldungsgruppe B 7
6.
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Besoldungsgruppe B 8
7.
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Besoldungsgruppe B 8
8.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Besoldungsgruppe B 8
9.
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Besoldungsgruppe B 8

(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze.

(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung.

(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: § 147a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. und 1. 1. 2016.