Fünftes Kapitel: Organisation
Vierter Abschnitt: Dienstrecht
§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau [1]
(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen:
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Gewerbliche
Berufsgenossenschaft | Höchstgrenze | |
1. | Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation | Besoldungsgruppe B
6 |
2. | Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse | Besoldungsgruppe B
7 |
3. | Berufsgenossenschaft Handel und
Warendistribution | Besoldungsgruppe B
7 |
4. | Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gastgewerbe | Besoldungsgruppe B
7 |
5. | Berufsgenossenschaft Rohstoffe und
chemische Industrie | Besoldungsgruppe B
7 |
6. | Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege | Besoldungsgruppe B
8 |
7. | Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft | Besoldungsgruppe B
8 |
8. | Berufsgenossenschaft Holz und
Metall | Besoldungsgruppe B 8 |
9. | Verwaltungs-Berufsgenossenschaft | Besoldungsgruppe B 8 |
(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze.
(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung.
(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: § 147a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. und 1. 1. 2016.