IFRS 1

International Financial Reporting Standard 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS 1)

v. 13.09.2023 (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39)


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Inhalt
Ziffer
Zielsetzung
1
Anwendungsbereich
2–5
Ansatz und Bewertung
6–19
 
IFRS-Eröffnungsbilanz
6
 
Rechnungslegungsmethoden
7–12
 
Ausnahmen zur rückwirkenden Anwendung anderer IFRS
13–17
 
 
Schätzungen
14–17
 
Befreiungen von anderen IFRS
18–19
Darstellung und Angaben
20–33
 
Vergleichsinformationen
21, 22
 
 
Nicht mit IFRS übereinstimmende Vergleichsinformationen und Zusammenfassungen historischer Daten
22
 
Erläuterung des Übergangs auf IFRS
23–33
 
 
Überleitungsrechnungen
24–28
 
 
Designation finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten
29, 29A
 
 
Verwendung des beizulegenden Zeitwerts als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten
30
 
 
Verwendung des als Ersatz für Anschaffungskosten angesetzten Werts für Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen
31
 
 
Verwendung des als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Werts für Vermögenswerte aus Öl und Gas
31A
 
 
Verwendung des als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Werts bei preisregulierten Geschäftsvorfällen
31B
 
 
Verwendung des als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Werts nach einer ausgeprägten Hochinflation
31C
 
 
Zwischenberichte
32, 33
Zeitpunkt des Inkrafttretens
34–39AI
Rücknahme von IFRS 1 (veröffentlicht 2003)
40
Anhang A: Definitionen
Anhang B: Ausnahmen zur rückwirkenden Anwendung anderer IFRS
B1–B14
Anhang C: Befreiungen für Unternehmenszusammenschlüsse
C1–C5
Anhang D: Befreiungen von anderen IFRS
D1–D36
Anhang E: Kurzzeitige Befreiungen von IFRS
E1–E8

Änderungsdokumentation: Der International Financial Reporting Standard 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS 1) ist neu gefasst worden gem. Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.9.2023 (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39) und am 16.10.2023 in Kraft getreten. Er ist geändert worden durch Verordnung (EU) 2024/2862 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 21 (ABl EU Nr. L, 2024/2862, 13.11.2024).

Fundstelle(n):
XAAAJ-49431