IFRS 1 B8D
Anhang B: Ausnahmen zur retrospektiven Anwendung anderer IFRS
Wertminderung finanzieller Vermögenswerte
B8D
Ein Unternehmen hat die Wertminderungsvorschriften in Abschnitt 5.5 von IFRS 9 vorbehaltlich der Paragraphen B8E-B8G und E1-E2 rückwirkend anzuwenden.
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XAAAJ-49431