IFRS 1 B4
Anhang B: Ausnahmen zur retrospektiven Anwendung anderer IFRS
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
B4
Wie in IFRS 9 vorgeschrieben, hat ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS
(a)
alle Derivate zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten und
(b)
alle aus Derivaten entstandenen abgegrenzten Verluste und Gewinne, die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen wie Vermögenswerte oder Schulden ausgewiesen wurden, auszubuchen.
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XAAAJ-49431