Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels [1] [2]
(1) 1Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. 2Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
Blaue Karte EU ( § 18g ),
ICT-Karte (§ 19),
Mobiler-ICT-Karte (§ 19d),
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
3Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. 2Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
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GAAAC-75664
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 217) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
3 Nr. 2 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 106) wird § 4 mit Wirkung v.
dem Tag der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und
-genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom
12.
September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen
Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU)
2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl L 236 vom
, S. 1; L 323 vom
, S. 37; L 193 vom
, S. 16; L 266 vom
, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2021/1152 (ABl L 249 vom
, S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird,
wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter
„oder einer Reisegenehmigung“ angefügt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ausländer, die
als Drittstaatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind und die nach
Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom
12.
September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen
Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU)
2016/1624 und (EU) 2017/ 2226 (ABl L 236 vom
, S. 1; L 323 vom
, S. 37; L 193 vom
, S. 16; L 266 vom
, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2021/1152 (ABl L 249 vom
, S. 15) geändert worden ist, in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, bedürfen nach Ablauf der Schonfrist
im Sinne des Artikels 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 für die
Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer gültigen Reisegenehmigung.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat veröffentlicht den Zeitpunkt,
ab dem Ausländer einer Reisegenehmigung im Sinne des Satzes 1 bedürfen, im
Bundesanzeiger.“