AufenthG § 4

Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels [1] [2]

(1) 1Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. 2Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

2.

Aufenthaltserlaubnis (§ 7),

2a.

Blaue Karte EU ( § 18g ),

2b.

ICT-Karte (§ 19),

2c.

Mobiler-ICT-Karte (§ 19d),

3.

Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder

4.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).

3Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. 2Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 217) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 2 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 106) wird § 4 mit Wirkung v. dem Tag der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl L 236 vom , S. 1; L 323 vom , S. 37; L 193 vom , S. 16; L 266 vom , S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl L 249 vom , S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder einer Reisegenehmigung“ angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ausländer, die als Drittstaatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind und die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/ 2226 (ABl L 236 vom , S. 1; L 323 vom , S. 37; L 193 vom , S. 16; L 266 vom , S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl L 249 vom , S. 15) geändert worden ist, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, bedürfen nach Ablauf der Schonfrist im Sinne des Artikels 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer gültigen Reisegenehmigung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat veröffentlicht den Zeitpunkt, ab dem Ausländer einer Reisegenehmigung im Sinne des Satzes 1 bedürfen, im Bundesanzeiger.“