AufenthG § 107

Kapitel 10: Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 107 Stadtstaatenklausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

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GAAAC-75664