AufenthG § 91i

Kapitel 7: Verfahrensvorschriften

Abschnitt 4: Datenschutz

§ 91i [unbekanntes Inkrafttreten:] Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1240 [1]

(1) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, dessen Daten im europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem nach der Verordnung (EU) 2018/1240 gespeichert sind, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt und erlangt die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle (§ 1 des ETIAS-Durchführungsgesetzes) zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung), ein Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4 der Aufenthaltsverordnung) oder ein Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung) ausgestellt worden ist.

(3) 1Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist. 2Stellt das Bundesverwaltungsamt als Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes aus, teilt sie dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist.

(4) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 können automatisiert über das Bundesverwaltungsamt durchgeführt werden.

(5) Erlangt die Ausländerbehörde von Tatsachen Kenntnis, die nach Artikel 40 oder 41 der Verordnung (EU) 2018/1240 zur Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung führen, teilt sie dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle mit.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 9 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 106) wird § 91i – kursiv – eingefügt mit Wirkung v. Tag der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (AB L 236 vom , S. 1; L 323 vom , S. 37; L 193 vom , S. 16; L 266 vom , S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl L 249 vom , S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird.