AufenthG § 18c

Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Abschnitt 4: Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

§ 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte [1] [2]

(1) 1Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b , 18d oder § 18g ist,

  2. sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b , 18d oder § 18g von ihr besetzt werden darf,

  3. sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,

  4. sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

  5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

2Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verkürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach § 18g ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 2§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. 3Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) 1Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind sowie die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. 2Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. 3Hoch qualifiziert nach Satz 1 sind bei mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere

  1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder

  2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 18c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 217) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 12 i. V. mit Art. 12 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 217) wird § 18c mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:  aa) In Nummer 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.  bb) In Nummer 3 wird die Angabe „48“ durch die Angabe „36“ ersetzt.b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „33“ durch die Angabe „27“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.