Kapitel 7: Verfahrensvorschriften
Abschnitt 4: Datenschutz
§ 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle [1]
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:
nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union,
sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Fundstelle(n):
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GAAAC-75664
1Anm. d. Red.: § 91b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .