AufenthG § 70

Kapitel 6: Haftung und Gebühren

§ 70 Verjährung [1]

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 70 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2350) mit Wirkung v. 20. 7. 2017.