AufenthG § 105b

Kapitel 10: Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster [1]

1Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen. 2Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 105b i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .