AufenthG § 16f

Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Abschnitt 3: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung [1]

§ 16f Sprachkurse und Schulbesuch [2] [3]

(1) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt werden. 2Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch kann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer Austausch erfolgt.

(2) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs in der Regel ab der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet ist und es sich handelt

  1. um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder

  2. um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet.

(3) 1Während eines Aufenthalts zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder zum Schulbesuch nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. 2Im Anschluss an einen Aufenthalt zur Teilnahme an einem Schüleraustausch darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck nur in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. 3§ 9 findet keine Anwendung. 4Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(4) 1Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in einem anderen Staat über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler bleiben unberührt. 2Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch können auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthaltsrecht zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt hat.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: Abschnitt 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1307) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 16f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1307) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 9 i. V. mit Art. 12 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 217) wird § 16f mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“