SGB VI § 287e

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Vierter Titel: Berechnungsgrundlagen

§ 287e [tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026 [1]

Für das Jahr 2026 wird der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung abweichend von § 213 Absatz 2 ermittelt, indem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für das Jahr 2025 ermittelten allgemeinen Bundeszuschuss und dem Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet gebildet wird.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 40 i. V. mit Art. 12 Abs. 8 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 287e – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .