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SGB VI § 96

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Vierter Unterabschnitt: Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.

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CAAAB-27102

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