Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Dritter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung
Dritter Titel: Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
§ 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung [1]
1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 4Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
Arbeitslosigkeit nach dem vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
Krankheit nach dem vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 74 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. .