Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel: Renten wegen Alters
§ 41 Altersrente und Kündigungsschutz [1] [2]
1Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. 2Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. 3Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 787) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
63 Nr. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. 23.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 323)
wird § 41 mit Wirkung v. 1.1.2025 wie folgt geändert:
a) Die
Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 41 Altersrente
und Ende des Arbeitsverhältnisses“.
b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird
angefügt:
„(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf
zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes gilt nicht.“