SGB VI § 35
Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel: Renten wegen Alters
§ 35 Regelaltersrente [1]
1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
die Regelaltersgrenze erreicht und
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 35 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. .