Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Fünfter Unterabschnitt: Zusammentreffen von Renten und von Einkommen
§ 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet [1]
(1) Bestand am Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.
(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 314a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. 17. 11. 2016.