Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Dritter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 302 Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen [1]
(1) Bestand am Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem geboren, wird die Rente vom an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.
(2) Bestand am Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente.
(3) Bestand am Anspruch auf eine Rente, die vom an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
(4) Bestand am Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter.
(5) (weggefallen)
(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.
(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.
(8) § 34 findet in der Zeit vom bis zum mit den Maßgaben Anwendung, dass
der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von 46 060 Euro ersetzt wird und
der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 302 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2579) mit Wirkung v. .