SGB VI § 281

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Zweiter Titel: Beiträge

§ 281 Nachversicherung [1]

(1) 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. 2Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung.

(2) Soweit nach dem vor dem geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 281 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1791) mit Wirkung v. 1. 8. 2004.