SGB VI § 264c

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten [1]

Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem geboren ist.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 264c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2575) mit Wirkung v. 1. 7. 2024.