SGB VI § 255c

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 255c Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente [1]

1Zum tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. 2Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 255c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2575) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.