SGB VI § 243

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten [1]

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

  1. deren Ehe vor dem geschieden ist,

  2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und

  3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

  1. deren Ehe vor dem geschieden ist,

  2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und

  3. die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und

  4. die entweder

    1. ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),

    2. das 45. Lebensjahr vollendet haben,

    3. erwerbsgemindert sind,

    4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder

    5. am bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem gestorben ist.

(3) 1Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

  1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und

  2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder

    1. ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder

    2. das 45. Lebensjahr vollendet hatten und

  3. entweder

    1. ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),

    2. erwerbsgemindert sind,

    3. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,

    4. am bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder

    5. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. 2Wenn der Versicherte nach dem verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
Jahr 
Monat
2012
1
60
1
2013
2
60
2
2014
3
60
3
2015
4
60
4
2016
5
60
5
2017
6
60
6
2018
7
60
7
2019
8
60
8
2020
9
60
9
2021
10
60
10
2022
11
60
11
2023
12
61
0
2024
14
61
2
2025
16
61
4
2026
18
61
6
2027
20
61
8
2028
22
61
10
ab 2029
24
62
0.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 243 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.