SGB VI § 192c

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Zweiter Unterabschnitt: Verfahren

Erster Titel: Meldungen

§ 192c [tritt am 1.1.2025 in Kraft:] Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich [1]

(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleiches, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten entsprechend.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 40 Nr. 17 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) wird § 192c – kursiv – eingefügt mit Wirkung v. .