SGB V § 65

Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung

Zehnter Abschnitt: Weiterentwicklung der Versorgung [1]

§ 65 Auswertung der Modellvorhaben [2]

1Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. 2Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520) mit Wirkung v. 1. 7. 1997.

2Anm. d. Red.: § 65 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520) mit Wirkung v. 1. 7. 1997.