SGB V § 416
Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften [1]
§ 416 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung [2]
1§ 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem begonnen werden. 2Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
- Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 
- keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  IAAAB-27100