SGB V § 413
Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften [1]
§ 413 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung [2]
§ 251 Absatz 4c in der bis zum geltenden Fassung sowie § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem begonnen wurde.
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IAAAB-27100