Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur [1]
Achter Abschnitt: Finanzierung und Kostenerstattung [2]
§ 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten [3]
(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten Apotheken ab dem eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen.
(2) 1Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum . 2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum zustande, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. 3§ 378 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Vereinbarungsinhalt nach Satz 2 auch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln; in der Rechtsverordnung werden auch die in § 378 Absatz 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt.
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IAAAB-27100